Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
- 1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist die Hansestadt Bremen.
- 2. Die Lieferung der Waren erfolgt unfrei ab Werk.
- 3. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt,
so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
§ 2 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten jeder Art ist das Amtsgericht Bremen ohne Rücksicht auf Höhe des Streitwertes zuständig. Es gilt deutsches Recht.
§ 3 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt wie Feuer, Überschwemmung, Stürme, Krieg, Streiks oder sonstige unverschuldete Störungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 8 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
2. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei Obliegenheiten gemäß Ziffer 1 genügt hat.
§ 4 Mängelrüge
- 1. Offene Mängel muss der Käufer sofort, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung
gegenüber dem Verkäufer rügen.
- 2. Geringe, technisch vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder des
Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
- 3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung
mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Zahlung nach Fälligkeit
- 1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank berechnet.
- 2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu
keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- 3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- 1. Die Ware bleibt bis zur restlosen baren Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsverbindung unumschränktes Eigentum des Verkäufers.
- 2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirkt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit nicht gehörenden Sachen des Verkäufers erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sachen.
- 3. Vom Verkäufer gelieferte, bereits bezahlte, aber noch im Besitz des Käufers vorhandene Waren,
haften für alle noch offen stehenden Forderungen des Verkäufers.
- 4. Vor Eigentumsübergang ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des
Verkäufers zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und desgleichen. Der Käufer bleibt verpflichtet, dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen, sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an dieselbe geltend machen.
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